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kulturkritik des abendlandes

So, jetzt hat sich das Bun­des­ver­fas­sung­ge­richt zur Online-Durchsuchung geäu­ßert. Ich zitiere mal die Grob­fas­sung (die aus­führ­li­che ist doch recht lang und kann hier nach­ge­le­sen wer­den:

  • Das all­ge­meine Per­sön­lich­keits­recht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grund­recht auf Gewähr­leis­tung der Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät infor­ma­ti­ons­tech­ni­scher Systeme.
  • Die heim­li­che Infil­tra­tion eines infor­ma­ti­ons­tech­ni­schen Sys­tems, mit­tels derer die Nut­zung des Sys­tems über­wacht und seine Spei­cher­me­dien aus­ge­le­sen wer­den kön­nen, ist ver­fas­sungs­recht­lich nur zuläs­sig, wenn tat­säch­li­che Anhalts­punkte einer kon­kre­ten Gefahr für ein über­ra­gend wich­ti­ges Rechts­gut beste­hen. Über­ra­gend wich­tig sind Leib, Leben und Frei­heit der Per­son oder sol­che Güter der All­ge­mein­heit, deren Bedro­hung die Grund­la­gen oder den Bestand des Staa­tes oder die Grund­la­gen der Exis­tenz der Men­schen berührt. Die Maß­nahme kann schon dann gerecht­fer­tigt sein, wenn sich noch nicht mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit fest­stel­len lässt, dass die Gefahr in nähe­rer Zukunft ein­tritt, sofern bestimmte Tat­sa­chen auf eine im Ein­zel­fall durch bestimmte Per­so­nen dro­hende Gefahr für das über­ra­gend wich­tige Rechts­gut hinweisen.
  • Die heim­li­che Infil­tra­tion eines infor­ma­ti­ons­tech­ni­schen Sys­tems ist grund­sätz­lich unter den Vor­be­halt rich­ter­li­cher Anord­nung zu stel­len. Das Gesetz, das zu einem sol­chen Ein­griff ermäch­tigt, muss Vor­keh­run­gen ent­hal­ten, um den Kern­be­reich pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung zu schützen.
  • Soweit eine Ermäch­ti­gung sich auf eine staat­li­che Maß­nahme beschränkt, durch wel­che die Inhalte und Umstände der lau­fen­den Tele­kom­mu­ni­ka­tion im Rech­ner­netz erho­ben oder dar­auf bezo­gene Daten aus­ge­wer­tet wer­den, ist der Ein­griff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
  • Ver­schafft der Staat sich Kennt­nis von Inhal­ten der Inter­net­kom­mu­ni­ka­tion auf dem dafür tech­nisch vor­ge­se­he­nen Weg, so liegt darin nur dann ein Ein­griff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staat­li­che Stelle nicht durch Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­tei­ligte zur Kennt­nis­nahme auto­ri­siert ist.
  • Nimmt der Staat im Inter­net öffent­lich zugäng­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­halte wahr oder betei­ligt er sich an öffent­lich zugäng­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­vor­gän­gen, greift er grund­sätz­lich nicht in Grund­rechte ein.

Ich weiß noch nicht, wie man es deu­ten muss: Einer­seits gibt es zwar klare Gren­zen (keine Durch­su­chung nach Raub­ko­pien und starke rich­ter­li­che Kon­trolle), ande­rer­seits ist die Online-Durchsuchung als sol­che grund­sätz­lich nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Mal sehen, was das wei­tere Nach­den­ken (und die Dis­kus­sion) so bringt …

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1 Kommentar

  1. Rob Vegas:

    an mei­nem rech­ner wird in kürze ein dickes vor­hän­ge­schloss pran­gen! was kommt denn aös nächs­tes? unterhosenkontrolle?

    dabei ist es ja para­dox, dass herr schäu­ble davon spricht, dass wir im visier des ter­rors ste­hen, sie aber nie ganz genau sagen kön­nen was wann wo genau pas­sie­ren wird. daran wird doch auch keine online durch­su­chung was ändern!

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